One World - One Future!

 

Planung und Investition in eine Trinkwasseraufbereitung in Benin City, Nigeria

Der Zugang der Bürger zu sauberem und klarem Trinkwasser bleibt ein wichtiges Anliegen in einem Staat mit weit über 3 – 5 Millionen Einwohnern. Dies gilt umso mehr, wenn eine staatliche Beteiligung an der Trinkwasserversorgung nicht vorhanden ist. Was derzeit besteht, sind einige kleine Wasserabfüllanlagen mit minimalen Produktionskapazitäten und unzureichenden Vertriebseinrichtungen, die über die Stadt verstreut sind.

RoundUp

Bilder und Eindrücke von unseren Veranstaltungen im Eine-Welt-Haus, München.

 

Demnächst folgt unser Programm!

Humanitäre Hilfe

Dank der Initiative der Firma

 

" blu Professionals "

 

mit Sitz in München können wir endlich beginnen, für die Menschen in der Nkpologwu community, Nigeria das Krankenhaus wieder aufzubauen.

Für unsere Projekte in West-Afrika suchen wir ständig funktionierende PC, Laptops und Tablets.

 

Mit Ihren Spenden möchten wir dort die Arbeit mit Jugendlichen unterstützen.

RoundUp

- 2024 -

9.November

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Edeltraut Memorial Community Hospital in NKPOLOGWU-Nigeria

  • Satzung

    Vereinssatzung

     

    Satzung

     

     

     

    § 1 Name und Sitz

     

     

     

    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt:

     

     

     

    Afro-European e. V.

     

     

     

    Er hat seinen Sitz in der Chiemgaustr. 77, 81549 München Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

     

    § 2 Vereinszweck

     

     

     

    1)  Förderung der Fürsorge für afrikanische Strafgefangene in europäischen Haftanstalten.  Dies

     

    soll  in  der  Organisation  von  Gruppengesprächen  in der Haftanstalt erfolgen, organisiert mit

     

    dem Anstaltsgeistlichen unter der aktiven Mitarbeit und dem Beisein von Mitgliedern des Vereins.

     

    Geplant ist   auch   der   Versand   von   Zugangspaketen   an   neue   afrikanische Häftlinge, um

     

    sie mit dem aller Nötigsten zu versorgen.

     

     

     

    2)  Die   Planung und Durchführung von Umweltprojekten in Afrika mit dem Fokus  auf  eine  sichere

     

    und  saubere  Wasserversorgung  in  Form  von Inselanlagen   zur   Wasserentkeimung   und

     

    –aufbereitung   in   ruralen Gegenden.

     

     

     

    3)  Aufgabe   des   Vereins   ist   die   Förderung   von   entwicklungspolitisch relevanten

     

    Maßnahmen  in  Afrika,  die  eine  nachhaltige   Begleitung  der Selbsthilfe und eine Optimierung

     

    der im Ausland erworbenen Kenntnisse darstellen   soll.   Dabei   geht   es   gezielt   um

     

    Workshops   im   Bereich Solarenergie.  Wir  möchten  die  Menschen  z.B.  mit  dem  Solarkocher

     

    vertraut  machen  und  ihnen  vermitteln,  wie  man  das  Gerät  mit  wenigen Mitteln selbst

     

    herstellen kann.

     

     

     

    4)  Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit soll besonders mit der Unterstützung  der

     

    digitalen  Medien  und  Möglichkeiten  erfolgen.  Diese werden vorwiegend zu Schulungs- und

     

    Informationszwecken eingesetzt. Der nächste Schritt ist dann der persönliche Kontakt mit Schulungen

     

    und Information Vorort.

     

     

     

    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

     

    Abschnitts”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

     

     

     

    Der  Satzungszweck  wird  verwirklicht  insbesondere  durch  die  aktive  Mitarbeit aller

     

    Mitglieder     und     regelmäßiger     Vereinsversammlungen     um     neue Möglichkeiten der

     

    Hilfe zu entwickeln, diskutieren und durchzusetzen.

     

     

     

    § 3 Selbstlosigkeit

     

     

     

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    Mittel   des   Vereins  dürfen   nur  für   die  satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die

     

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.   Es   darf   keine   Person   durch

     

      Ausgaben,   die   dem   Zweck   der Körperschaft   frem

     

                  äßig   hohe  Vergütungen begünstigt werden.

     

     

     

     

     

    § 4 Mitgliedschaft

     

     

     

    Mitglied  kann  jede  volljährige  natürliche  oder  juristische  Person  werden.  Dem

     

    schriftlichen   Aufnahmeantrag   kann   der   Vorstand   innerhalb   eines   Monats widersprechen.

     

     

     

    Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

     

     

     

    Der  Austritt  kann  nur  zum  Ende  eines  Kalenderjahres  erfolgen  und  muss  3 Monate vor dem

     

    Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

     

     

     

    Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die

     

    Mitgliederversammlung. Festgelegt wurde ein Monatsbeitrag von 5€.

     

     

     

    Bei   groben   Verletzungen   der   Vereinspflichten,   z.   B.   Nichtzahlung   des

     

    Mitgliedsbeitrags    trotz    zweimaliger    Mahnung,    kann    der    Vorstand    den Ausschluss

     

    eines Mitglieds beschließen.

     

     

     

    § 5 Mitgliederversammlung

     

     

     

    Die   Mitgliederversammlung   ist   beschlussfähig,   wenn   sie   ordnungsgemäß einberufen wurde.

     

     

     

    Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine

     

    Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der

     

    anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht

     

    erschienene.

     

     

     

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

     

     

     

    -   Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

     

     

     

    -   Entgegennahme  des  Jahresberichts  des  Vorstands  und  Beschlussfassung über den

     

    Vereinshaushalt.

     

     

     

    -   Satzungsänderungen,  Änderungen  des  Vereinszwecks  und  Auflösung  des Vereins

     

     

     

    -   Bestimmung  der  Anzahl  und  Wahl  der  Revisoren  sowie  Entgegennahme deren Berichts

     

     

     

    § 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

     

     

     

    Der Vorstand besteht  aus   dem ersten  und dem zweiten Vorsitzenden.  Jedes Vorstandsmitglied ist

     

    einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

     

     

     

    § 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

     

     

     

    Die   Mitgliederversammlung  beschließt,   ob   und   in   welcher   Anzahl   weitere

     

    geschäftsführende,  nicht  vertretungsberechtigte  Vorstandsmitglieder  gewählt werden.

     

     

     

    Der  Vorstand  ist  für  alle  Vereinsangelegenheiten  zuständig,  die  nicht  durch Satzung

     

    ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

     

     

     

    Er    fasst  Beschlüsse    mit  einfacher  Mehrheit,  hierüber  werden  schriftliche Protokolle

     

    angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei

     

     

     

     

     

    Vorstandsmitglieder     anwesend     sind,     hiervon     mindestens     eines     der

     

    vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

     

     

     

    Die      einzelvertretungsberechtigten      Vorstandsmitglieder      sind      an      die

     

    Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

     

     

     

    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

     

     

     

    Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

     

     

     

    Vorstandsmitglieder  dürfen  für  Ihre  Tätigkeit  eine  angemessene  Vergütung erhalten.

     

     

     

    Der  Vorstand  ist  berechtigt,  eine/n  Geschäftsführer/In  mit  der  Erledigung  der laufenden

     

    Vereinsgeschäfte zu betrauen.

     

     

     

    Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens

     

    einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung

     

    mitzuteilen.

     

     

     

    Stehen   der   Eintragung   im   Vereinsregister   oder   der   Anerkennung   der Gemeinnützigkeit

     

    durch  das  zuständige  Finanzamt  bestimmte  Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand

     

    berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

     

     

     

    § 8 Revision

     

     

     

    Die  Mitgliederversammlung  wählt  mindestens  eine/n  Revisor/in.  Die  Aufgaben sind   die

     

    Rechnungsprüfung   und   die   Überprüfung   der    Einhaltung   der Satzungsvorgaben und

     

    Vereinsbeschlüsse.

     

     

     

    § 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

     

     

     

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

     

    an die

     

     

     

    Stadt München,

     

     

     

    die   es   unmittelbar   und   ausschließlich   für   gemeinnützige,   mildtätige   oder kirchliche

     

    Zwecke zu verwenden hat.

     

     

     

    § 10 Schiedsvertrag

     

     

     

    Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

     

     

     

     

     

    Schiedsvereinbarung

     

     

     

    Gemäß  §10  der  vorstehenden  Satzung  ist  nachfolgende  Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser

     

    Satzung.

     

     

     

    § 1 Schiedsklausel

     

     

     

    Alle  Streitigkeiten   zwischen  Vereinsmitgliedern  und  dem  Verein,   zwischen

     

    Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und  Vereinsmitgliedern

     

    untereinander,  die  sich  aus  der  Satzung  ergeben, werden  unter  Ausschluß  der  ordentlichen

     

    Gerichte  durch  das  nachfolgend bezeichnete    Schiedsgericht    endgültig    entschieden.

     

    Ausgenommen    sind diejenigen  Entscheidungen,  die  von  Gesetzes  wegen  einem  Schiedsgericht

     

    nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

     

     

     

    § 2 Zuständigkeit

     

     

     

    Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um   Stimmrechte,

     

    Mitwirkungsrechte,   Sonderrechte   von   Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf

     

    Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen

     

    Mitglieder und um den Erwerb  oder  den  Verlust  der  Mitgliedschaft.  Das  Schiedsgericht  ist

     

    ebenfalls zuständig   für   Gestaltungsklagen   von   Mitgliedern   sowie   Streitigkeiten   über

     

    Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

     

     

     

    § 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

     

     

     

    Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die  Schiedsrichter

     

    sollen  Vereinsmitglieder  sein.  Sie  sollen  jedoch  an  der  zur Verhandlung  stehenden

     

    Streitsache  nicht  unmittelbar  oder  mittelbar  beteiligt sein. Der Vorsitzende muß die

     

    Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

     

     

     

    § 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

     

     

     

    Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt   der

     

    Gegenpartei   durch   eingeschriebenen   Brief   mit   Rückschein   die Benennung  ihres

     

    Schiedsrichters  unter  Darlegung  ihres  Anspruches  mit  und fordert sie auf, binnen drei Wochen

     

    ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen

     

    Briefes bei der Post. Kommt  die  Gegenpartei  dieser  Aufforderung  nicht  fristgerecht  nach,  so

     

     findet die  Regelung  des  §  1029  II  ZPO  Anwendung.  Die  beiden  Schiedsrichter benennen

     

    einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der

     

    beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des  für  den  Sitz  des  Vereins  zuständigen

     

    Landgerichts  auf  Antrag  eines Schiedsrichters  oder  einer  Partei  den  Vorsitzenden.  Besteht

     

    eine  Partei  aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

     

     

     

    § 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

     

     

     

    Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen

     

    einen neuen Schiedsrichter  und teilt  dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen   Brief   mit

     

    Rückschein   mit.   Kommt   die   Partei   dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO.

     

    Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

     

     

     

     

     

    § 6 Sitz des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht hat sein

     

     

     

    . Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. §

     

    1045 ZPO.

     

     

     

    § 7 Verfahrensrecht

     

     

     

    Das  Schiedsgericht  verfährt  gem.  §  1034  I  ZPO.  Im  übrigen  gestaltet  es  das Verfahren

     

    nach freiem Ermessen.

     

     

     

    § 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

     

     

     

    Der    Vorsitzende    teilt    den    Parteien    schriftlich    die    Konstituierung    des

     

    Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei  Wochen  bei

     

    dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  einzureichen.  Die Klageschrift  ist  der  beklagten

     

    Partei  zu  übermitteln  mit  der  Aufforderung  zur Rückäußerung innerhalb einer Woche.  Die

     

    folgenden Schriftsätze  sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die

     

    Vorbereitung und Durchführung  des  Verfahrens.  Er  setzt  Termine  nach  Rücksprache  mit  den

     

    Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief    zur

     

    mündlichen    Verhandlung,    zieht,    soweit    erforderlich,    einen Protokollführer  hinzu,

     

    leitet  die  mündliche  Verhandlung  und  die  Abstimmung innerhalb  des  Schiedsgerichts  und

     

    verfaßt  den  Schiedsspruch  schriftlich  mit Gründen.

     

     

     

    § 9 Schiedsvergleich

     

     

     

    Das  Schiedsgericht  soll  vor  Erlaß  des  Schiedsspruchs  stets  den  Versuch machen, einen

     

    Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich  ist  von  den

     

    Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  und  den  Parteien  zu unterschreiben und auf der

     

    Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

     

     

     

    § 10 Schiedsspruch

     

     

     

    Der    Schiedsspruch    ist    zu    begründen    und    von    den    Mitgliedern    des

     

    Schiedsgerichts  zu  unterzeichnen.  Den  Parteien  ist  eine  Ausfertigung  des Schiedsspruchs

     

    zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6

     

    zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

     

     

     

    § 11 Kosten des Verfahrens

     

     

     

    Der  Vorsitzende  erhält  für  seine  Tätigkeit  ein  angemessenes  Honorar.  Die Beisitzer  üben

     

    ihr  Amt  ehrenamtlich  aus.  Sie  haben  lediglich  Anspruch  auf Ersatz ihrer Auslagen.

     

     

     

    Über  die  Kostentragungspflicht  entscheidet  das  Schiedsgericht  gem.  §  91ff ZPO.   Den   Wert

     

      des   Streitgegenstandes   setzt   das   Schiedsgericht   durch Beschluß fest. Das Schiedsgericht

     

    setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der  unterliegenden  Partei  an  die  obsiegende  Partei

     

    zu  erstattenden  Kosten ziffernmä

     

    älte  richten  sich  nach  §  11,  2

     

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    Quelle: www.streifler.de

     

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     Afro-European e.V.

    Puchheimer Strasse

    82194 Gröbenzell / GERMANY

    Mobile: +49176/62150749

     

    Vorstand:

     

    Wolfram Hagen - Kingsdonn Ezeoffia

     

    Berater und Revisor Austin Oghoator

     

    Special thanks for providing us the labelled photos to:

     

    Ingrid Firmhofer (Photojournalist), www.travel-impressions.de

     

    Our agency in Nigeria:

    John Destiny Ezeoffia (BSc)

    No. 72 Owolabi Street

    Off Ago-Pallace Way

    Okota, Lagos / NIGERIA

    Phone: +23480379/20727

     

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